Flur & Treppenhaus – zählen sie zur Wohnfläche?
In vielen Fällen zählen sowohl Flure als auch Treppenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen zur Wohnfläche. Für privat genutzte Wohnflächen, die sich innerhalb der Wohnung oder des Hauses befinden, können sie vollständig oder anteilig in die Wohnflächenberechnung einfließen. Flure, die als Verkehrsfläche im Haus genutzt werden, gelten ebenfalls als Teil der Wohnfläche. Bei Treppenhäusern hängt die Anrechnung stark von der Größe, der Nutzbarkeit und der Anzahl der Stufen ab. Für Details gibt es klare rechtliche Vorgaben.
Grundlagen der Wohnflächenberechnung
Die Wohnfläche beschreibt die Summe der nutzbaren Räume eines Hauses oder einer Wohnung, die dauerhaft zum Wohnen genutzt werden können. Dazu gehören typischerweise Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer, und auch Flure oder Treppenhäuser, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Sie müssen sich innerhalb des eigentlichen Wohnbereichs befinden und zugänglich sein. Nutzflächen hingegen umfassen Bereiche wie Keller, Abstellräume und Garagen, die nicht als Wohnfläche zählen.
Die Berechnung der Wohnfläche in Deutschland erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV), welche die Regeln für die Anrechnung verschiedener Raumarten vorschreibt. Besonders wichtig dabei ist, dass bestimmte Flächen wie Balkone oder Terrassen in der Regel nur anteilig zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Flure und Treppenhäuser werden jedoch oft vollständig oder teilweise angerechnet, je nach Nutzung.
Raumtyp | Zählt zur Wohnfläche? |
---|---|
Wohnräume | Ja |
Flure | Ja (abhängig von Nutzung) |
Treppenhäuser | Ja (abhängig von Größe und Stufenanzahl) |
Nutzflächen (z.B. Keller) | Nein |
Flur und Treppenhaus im Detail
Flure zählen zur Wohnfläche, wenn sie innerhalb der Wohnung oder des Hauses liegen und der privaten Nutzung dienen. Ein typischer Flur, der die Wohnräume miteinander verbindet, wird vollständig zur Wohnfläche gezählt, da er ein essenzieller Teil der Wohnung ist. Besonders bei offenen Grundrissen oder Wohnkonzepten ohne Türen wird der Flur als Wohnfläche betrachtet.
Treppenhäuser sind komplizierter in der Anrechnung. Private Treppenhäuser, die beispielsweise nur zu einem Obergeschoss innerhalb eines Einfamilienhauses führen, zählen zur Wohnfläche, jedoch oft nur anteilig. Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass nur der Teil der Treppe zur Wohnfläche gehört, der nicht übermäßig viel Platz beansprucht. Für mehrstöckige Treppen wird in der Regel nur der erste Abschnitt voll zur Wohnfläche gerechnet, während weitere Abschnitte teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden.
Ein Beispiel:
- Treppen mit bis zu drei Stufen: Volle Anrechnung auf die Wohnfläche.
- Treppen mit mehr als drei Stufen: Teilweise Anrechnung, abhängig von der Anzahl der Stufen und dem genutzten Raum.
Rechtliche Grundlagen
Die Berechnung der Wohnfläche basiert in Deutschland auf der Wohnflächenverordnung (WoFlV), die klare Vorgaben dazu macht, welche Flächen zur Wohnfläche gehören und wie sie zu berechnen sind. Diese Verordnung gilt für Mietwohnungen, Sozialwohnungen und auch für viele Eigentumswohnungen und Häuser. Für den Fall von Neubauten und Immobilienverkäufen gelten in der Regel die DIN-Normen, insbesondere die DIN 277, welche die Wohnfläche anders berechnet. Während die Wohnflächenverordnung den Fokus auf die praktische Nutzbarkeit der Räume legt, berücksichtigt die DIN-Norm eher die gesamte Nutzfläche eines Gebäudes.
Es ist also wichtig zu unterscheiden, ob Sie Ihre Wohnfläche nach der WoFlV oder der DIN-Norm berechnen wollen, da die Ergebnisse unterschiedlich sein können.
Rechtsgrundlage | Geltungsbereich |
---|---|
Wohnflächenverordnung (WoFlV) | Mietwohnungen, Sozialwohnungen, einige Eigentumswohnungen |
DIN 277 | Neubauten, Verkauf von Immobilien |
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben, sollten Sie unbedingt die einschlägigen Normen und Gesetze beachten, insbesondere wenn es um Mietverhältnisse oder den Verkauf von Immobilien geht.
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